Seit 2005 ist die betriebsärztliche und sicherheits-technische Betreuung
von Unternehmen neu geregelt.
Vor allem kleinere Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern können seit der neuen Regelung zwischen den
drei verschieden Betreuungsformen auf der rechten Seite wählen.
Die Fakten in Kürze:
Die Unfallverhütungsvorschrift BGV A2 fordert von Unternehmen, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen,
die Bereitstellung eines Betriebsarztes und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, z.B. bei der
Gefährungsbeurteilung in Rahmen der Grund-betreuung oder der anlassbezogenen Betreuung
Einführung neuer Arbeitsverfahren
Baulichen Veränderungen
Ausserdem müssen Sie Ihren Mitarbeitern verschiedene Pflichtuntersuchungen und Pflichtangebotsuntersuchungen bei einem
Betriebsarzt anbieten. Diese Verpflichtung besteht unabhängig von der gewählten Betreuungsform und ist nur von der
Gefährdungsbeurteilung je nach Branche abhängig. Klingt komliziert? Wir beraten Sie gerne über die Details!
Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten
Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung
Alternative bedarfsorientierte Betreuung
Regelbetreuung
für alle Betriebe unabhängig von der Betriebsgröße möglich
Pflicht für Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern
Inhalt und Umfang der Betreuung richten sich nach dem Gefährdungspotential des Arbeitsplatzes
Erforderliche Mindesteinsatzzeiten eines Betriebsarztes und einer Sicherheitsfachkraft richten sich nach der Anzahl der Mitarbeiter
Erfahrung aus der täglichen Praxis:
Für den Unternehmer einfachste Lösung durch feste Vereinbarungen mit dem (externen) Betriebsarzt über die Betreuung und die Durchführung der Pflichtuntersuchungen und Pflichtangebotsuntersuchungen
Klare Aufgabenverteilung bei Betriebsbegehungen und Gefährdungsbeurteilung
Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung
nur für Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten
Keine festgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten für die Betriebsärzte (BA) und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (FASi)
Betreuung setzt sich aus einer Grundbetreuung unter Einbindung eines BA oder einer FASi sowie einer anlassbezogenen Betreuung zusammen
Der Betreuungsbedarf ergibt sich aus den regelmäßig vom Unternehmer mit Unterstützung von Fachleuten durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen
Bei bestimmten Anlässen muss der Unternehmer zusätzlichen betriebsärztlichen und/oder sicherheits-technischen Sachverstand hinzuziehen, zum Beispiel
Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
Einführung neuer Arbeitsverfahren
Erstellung von Notfall- und Alarmplänen
Gestaltung neuer Arbeitsplätze
Untersuchung von Unfällen und
Berufskrankheiten
Erfahrung aus der täglichen Praxis:
Zeitlich aufwändigeres Modell mit wesentlich mehr unternehmerischer Eigenverantwortung
Hoher Anteil an unternehmerischer Eigenleistung bei der Beurteilung und Koordination der notwendigen Maßnahmen
Alternative bedarfsorientierte Betreuung
nur für Betriebe mit bis zu 50 Mitarbeitern
Durch Schulungen wird der Unternehmer in die Lage versetzt, Fragen zum Gesundheitsschutz und zur Arbeitssicherheit selbst zu beantworten und die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen
Drei - sechs Lehreinheiten (je nach BG) innerhalb von 2 Jahren vorgeschrieben - Bis zum Abschluss der letzten Schulung gilt die Regelbetreuung
Erfahrung aus der täglichen Praxis:
Zeitlich aufwändigstes Modell, da der Unternehmer gezwungen ist, eine Anzanhl an externen Schulungen zu absolvieren
Höchste Anteil an unternehmerischer Eigenleistung bei der Erstellung von Sicherheitskonzepten und der Koordination der notwendigen Maßnahmen
Alternativbetreuung wird noch nicht überall und für alle Branchen angeboten. Bitte informieren Sie sich detailliert bei Ihrer zuständigen BG
Dr. med.
Christine Baumann
Oderweg 5
69226 Nussloch
Sie erreichen die Praxis telefonisch:
06224 / 123 08